Leitsatze der Redaktion 1. Das Geschäftsmodell einer Plattform, die Bewertungen ohne journalistisch-redaktionelle Vor-/Nachbearbeitung der Bewertungsbeiträge automatisch auflistet, kann nicht als eigene meinungsbildende Tätigkeit aufgefasst werden, sondern allenfalls als ein Hilfsdienst zur besseren Verbreitung von (Dritt-)lnformationen. Mangels journalistischer Tätigkeit des Portalbetreibers kann sich dieser daher nicht auf das sog. Medienprivileg Art. 85 Abs. 2 DS-GVO berufen.
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