1. An die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG sind keine hohen Anforderungen zu stellen. 2. Die Nichtangabe, dass die Preise sich „inkl. Mehrwertsteuer" verstehen, verunsichert den Verbraucher in seinem Verständnis der Preisangabe und gibt demjenigen Anbieter, der sich nicht an das Gesetz hält, die Möglichkeit, sich anschließend unredlich zu verhalten und die USt. zusätzlich zu verlangen.
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