1. a) Einstweilige (Zwischen-)Anordnungen im Verfahren nach para 101 Abs. 9 UrhG sind nicht mit der sofortigen Beschwerde (dort Satz 6) anfechtbar, sondern (nur) nach den allgemeinen Grundsätzen des FGG-Verfahrens. b) Durch eine vor Anhörung des beteiligten Providers erlassene Einstweilige Anordnung kann nicht bereits die Auskunftserteilung gestattet werden. Zulässig und bei schlüssigem Antrag auch geboten kann jedoch eine Zwischenregelung sein, mit der es dem Provider vorläufig untersagt wird, die in Rede stehenden Daten zu löschen. 2. Wer das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt bekommen hat, ein Werk über dezentrale Computernetzwerke öffentlich zugänglich zu machen und nach dem Nutzungsrecht das wirtschaftliche Risiko der Rechteverwertung trägt, betreibt mit dem Verfahren nach para 101 Abs. 9 UrhG keine Rechtsdienstleistung i.S.d. para 2 RDG und bedarf insoweit auch keiner Erlaubnis nach para 1 Abs. 1 UrhWG. 3. Der Auskunftsanspruch nach para 101 Abs. 2 UrhG besteht nur, wenn sowohl der auskunftspflichtige Dritte als auch der Rechtsverletzer in gewerblichem Ausmaß gehandelt haben. 4. para 101 Abs. 2 UrhG setzt voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, nicht aber, dass sie offensichtlich von einer bestimmten Person begangen worden ist. Der Anordnung nach para 101 Abs. 9 UrhG steht daher nicht entgegen, dass die angegebenen IP-Adressen Anschlüssen zugeordnet sein können, deren Inhaber nicht selbst Störer i.S.d. Urheberrechts sind. 5. Wer ein komplettes Musikalbum in der aktuellen Verkaufsphase der Öffentlichkeit i.R.e. Internettauschbörse anbietet, handelt - auch wenn dies nur für einen kurzen Zeitraum belegt ist - in gewerblichem Ausmaß i.S.d. para 101 Abs. 1 UrhG. 6. Die richterliche Anordnung nach para 101 Abs. 9 UrhG stellt eine datenschutzrechtlich i.S.d. para 96 TKG hinreichende Erlaubnis dar.
展开▼