Internetwerbung für entgeltliche sexuelle Handlungen hat in einer zurückhaltenden Form zu erfolgen; ansonsten ist sie auch nach Inkrafttreten des ProstG und trotz eines gewandelten Verständnisses in der Bevölkerung ordnungswidrig. Das AG hat den Betroffenen ...wegen Anbietens von Gelegenheiten zu entgeltlichen sexuellen Handlungen durch das öffentliche Zugänglichmachen von Schriften (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) zu einer Geldbuße von E∪D 750,- verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene kon-kludent die Verletzung sachlichen Rechts.
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