1. Die gemeinsame Prüfung einer Verletzung des Art. 87 Abs. 1 EG (Auslegung des Begriffs selektiver Vorteil und des Diskriminierungsverbots) und einer Verletzung von Art. 88 Abs. 2 EG (Nichtdurchführung des förmlichen Prüfverfahrens trotz „ernster Schwierigkeiten"), ist unter Berücksichtigung des Umstands gerechtfertigt, dass der Begriff der ernsten Schwierigkeit seinem Wesen nach objektiv ist, und dass die Frage, ob solche Schwierigkeiten vorgelegen haben, nicht nur anhand der Umstände des Erlasses der angefochtenen Maßnahme, sondern auch anhand der Beurteilung zu prüfen ist, auf die sich die Kommission gestützt hat.
展开▼