Eine ?Werbung mit Telefonanrufen" i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist zu bejahen, wenn sich ein Demoskopie-Institut telefonisch an Verbraucher wendet, um im Auftrag eines Unternehmens deren Zufriedenheit mit dessen Leistungen zu erfragen. Die Bekl., die S-Bank, wandte sich im Jahre 2007 an zumindest einen Teil ihrer Kunden und kündigte einen Anruf des von ihr mit einer Kundenbefragung zu Service und Beratung beauftragten Marktforschungsinstituts für den Fall an, dass die angeschriebenen Kunden dem nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist widersprachen. Der Kl. hat hierin einen Versto? gegen §§ 3, 7 UWG gesehen. Das LG hat der Klage stattgegeben.
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