1. Wortbeitr?ge und Bildmaterial, die von Fernsehsendern zur Vorankündigung und Bewerbung ihres Fernsehprogramms erstellt werden, k?nnen urheberrechts-schutzf?hig sein; insoweit ist eine h?here Schutzuntergrenze als bei Sprachwerken zu bejahen, das Bildmaterial ist zumindest gem. § 72 UrhG geschützt.
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