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BGH: Teilnehmerdaten II

机译:BGH:参与者数据II

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摘要

1. Für den Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 98/10/EG (ONP II-RL) am 30.6.1998 ist § 12 Abs. 1 Satz 2 TKG 1996 so auszulegen, dass ein Telefondienstbetreiber für die überlassung von Teilnehmerdaten an Lizenznehmer, die Sprachkommunikationsdienstleistungen für die ?ffentlichkeit anbieten, ein Entgelt bis zur H?he seiner Kosten für den Betrieb einer Datenbank und die Aufbereitung und überlassung der Daten erheben darf.rn2. Für den Zeitraum nach Ablauf der Umsetzungsfrist der ONP II-RL sind § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 2 TKG 1996 so auszulegen, dass ein Telefondienstbetreiber für die überlassung von Basisdaten - Name, Anschrift, Telefonnummer - seiner eigenen Kunden an Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur bis zur H?he der (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung erheben darf. Für die überlassung der sonstigen Teilnehmerdaten gilt diese Beschr?nkung nicht.
机译:1.对于1998年6月30日RL 98/10 / EG(ONP II-RL)实施期限届满之前的时期,应以如下方式解释TKG 1996第12(1)条第2句,即电话服务运营商,用于将订户数据传输给被许可人,向公众提供语音通信服务的人,可能会收取最高的费用,费用不超过操作数据库,准备和传输数据的费用。在ONP II-RL的实施期限到期后的这段时间内,应按照TKG 1996第12(1)条第2句和第12(2)条的规定来解释,以便电话服务运营商将基本数据(姓名,地址,电话号码)传输给自己的客户想要提供信息服务或想要发布参与者目录的公司可能只收取不超过数据传输(限额)费用的费用。此限制不适用于其他参与者数据的传输。

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  • 来源
    《Multimedia und Recht》 |2010年第6期|P.429-430|共2页
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