1. Blo?e Vertragsangebote reichen nicht aus, um die Befugnisse aus § 52b UrhG zu beseitigen.rn2. § 52b UrhG gestattet den Bibliotheken die Einrichtung von elektronischen Lesepl?tzen, jedoch nicht die Er?ffnung von Vervielf?ltigungsm?glichkeiten, Dies gilt nicht nur für elektronische Vervielf?ltigungen, sondern auch für Vervielf?ltigungen durch Ausdrucke.
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