Verfolgt ein Kreditinstitut eine Forderung aus einem Vertragsverhältnis über längere Zeit gegen einen der ge-samtschuidnerisch haftenden Kontoinhaber nicht weiter, nachdem dieser die Hälfte der Schuld beglichen hatte, sondern wendet es sich an den anderen Gesamtschuldner, so kann sich hieraus ergeben, dass das erforderliche überwiegende Interesse an einer Schufa-Mitteilung des Kontostands zu verneinen ist.
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