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OLG Düsseldorf: Kartellrechtswidriges Entgelt für die Überlassung von Telefondaten II

机译:OLG杜塞尔多夫:提供电话数据的反托拉斯相关费用II

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摘要

1. In der Umlage von Kosten, die auch der Bereitstellung des Leistungsangebots des DTAG-Konzerns auf dem nachgelager ten Markt dienen, auf die Wettbewerber des nachgelagerten Marktes liegt objektiv eine Beeinträchtigung deren wettbe werblicher Betätigungsmöglichkeiten. 2. Der objektive Behinderungserfolg ist der Beklagten auch im Abrechnungszeitraum Oktober bis Dezember 1997 zurechen bar, selbst wenn das streitbefangene Leistungsentgelt für die Überlassung von Teilnehmerdaten durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation nach § 4 Abs. 1 PTRegG mit Geltung bis zum 31.12.1997 genehmigt gewesen sein mag. 3. Im Einfordern des behördlich genehmigten Entgelts liegt eine zurechenbare Bedingung für die wettbewerbliche Behinderung, weil -wie es für den Zeitraum bis Ende 1997 der Fall ist - die Ent geltgenehmigung zwar formal noch bestand, ihr aber mit In krafttreten des TKG 1996 am 1.8.1996 ersichtlich die sachlich rechtliche Grundlage entzogen war. 4. Die Behinderung der Wettbewerber der DTAG ist unbillig, weil und soweit die DTAG für die Bereitstellung der Teilnehmer daten ein Entgelt einforderte, welches die Preisgrenzen des § 12 TKG 1996 überschritt.
机译:1.在成本分配中,也为下游市场的竞争者提供了DTAG集团在下游市场上提供的服务,这客观上损害了他们的竞争活动。 2.即使被告邮电联邦部长已根据PTRegG第4条第(1)款批准有效期至1997年12月31日,被告在残疾方面的客观成功也可以归因于1997年10月至1997年12月的计费期。可能已经。 3.声称正式批准的费用是竞争性障碍的一个可归因条件,因为-直到1997年底期间的情况-费用批准仍然正式存在,但自TKG生效后于1996年8月1日生效。 1996年,事实法律依据显然被撤销。 4. DTAG竞争对手的障碍是不公平的,因为DTAG要求提供参与者数据的费用超过了1996年TKG§12的价格限制。

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    《Multimedia und Recht》 |2012年第6期|p.424|共1页
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