1. Ist eine Person auf einer Portraitauf nähme trotz der erfolgten Unkenntlichmachung von Augen- und Nasenpartie erkennbar, so kann die Veröffentlichung berechtigte Interessen verletzen und unzulässig sein. 2. Die Prüfungspflicht des Fotografen erstreckt sich nicht auf die jeweilige konkrete Presseveröffentlichung. Eine Verpflichtung des Betreibers eines Bildarchivs, ausnahmslos oder doch regelmäßig vor Herausgabe von angefordertem Bildmaterial zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll, besteht auf Grund der Störerhaftung nicht.
展开▼