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【24h】

Übertragungspflichten ohne Einspeiseentgelt?

机译:无需承担手续费的转让义务?

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摘要

Art. 31 der Universaldienstrichtlinie (UDRL) räumt den Mitgliedstaaten in mehrfacher Hinsicht einen Entscheidungsspielraum ein. Die Mitgliedstaaten können Übertragungspflichten (Must-Carry-Verpflichtungen) einführen, sie sind unionsrechtlich allerdings nicht dazu verpflichtet. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Einführung von Must-Carry-Verpflichtungen, so können sie i.R.d. Art. 31 Abs. 2 UDRL bestimmen, ob ein angemessenes Entgelt für die Weiterleitung festgelegt wird. Führt ein Mitgliedstaat Must-Carry-Verpflichtungen ein, muss den in Art. 31 Abs. 1 UDRL enthaltenen Vorgaben zur Transparenz und Bestimmtheit Genüge getan werden. Die Anforderungen diesbezüglich sind ausgesprochen hoch, wie der EuGH in seinem Urteil zu den Übertragungspflichten nach belgischem Recht feststellt.
机译:《通用服务指令》(UDRL)第31条在多个方面给予成员国选择的自由。成员国可以引入转移义务(必须承担转移义务),但是根据欧盟法律,它们没有义务这样做。如果成员国决定引入必须承担的义务,它们通常可以UDRL第31条第2款确定是否设置了适当的转发费用。如果一个成员国提出了必须承担的义务,则必须满足《 UDRL》第31条第1款中对透明度和确定性的要求。正如欧洲法院在对比利时法律规定的转让义务的判决中所指出的那样,这方面的要求非常高。

著录项

  • 来源
    《Multimedia und Recht》 |2013年第2appa期|1-43|共43页
  • 作者

    Udo Fink; Tobias Keber;

  • 作者单位

    Europarecht und Völkerrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz;

    Hochschule der Medien Stuttgart;

  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
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