Das VG Berlin (U. v. 26.9.2013 - VG 27 K 231.12) hat in einem Verfahren der Pro-SiebenSat1 Deutschland GmbH gegen das Begehren des Privatsenders entschieden und die Einführung regional differenzierter Werbung untersagt. Laut Urteil war die negative Bescheidung eines Antrags auf Erlaubnis regional an-gepasster Werbung im Programm des Fernsehsenders berechtigt, da diese Form der Werbung nicht von der Zulassung des Senders als Veranstalter von bundesweit empfangbarem Rundfunk nach § 20a RStV umfasst war. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg.
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机译:柏林VG(U. v。26.9.2013-VG 27 K 231.12)在Pro-SiebenSat1 Deutschland GmbH中做出决定,应私人广播公司的要求,并禁止引入区域差异广告。根据判决书,在电视台节目中申请许可进行区域适应广告的否定决定是合理的,因为根据第20a条RStV,这种广告形式并未被电视台批准为全国可接收无线电的组织者。法院因此确认了柏林勃兰登堡州媒体机构的裁决。
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