Mit U.v. 4.6.2013 (Az. 1 StR 32/13)hat der BGH entschieden, dass die heimliche Überwachung von Personen mittels einer verdeckten Anbringung eines GPS-Sen-ders an deren Fahrzeugen durch Privatdetektive grundsätzlich strafbar ist. Zwar sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich, jedoch könne lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei dem Einsatz von GPS-Sendem zu verneinen sei.
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