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EuGH: Manuelle Vervielfältigungen als 'integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens'

机译:ECJ:手动复制是“技术过程的不可或缺的组成部分”

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摘要

1. Art. 5 Abs. 1 der RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass im Lauf eines sog. „Datenerfassungsverfahrens" vorgenommene vorübergehende Vervielfältigungshandlungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden 1.1 die Voraussetzung, dass solche Handlungen einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen müssen, auch dann erfüllen, wenn sie dieses Verfahren einleiten und abschließen und dabei Menschen mitwirken; 1.2 die Voraussetzung erfüllen, dass die Vervielfältigungshandlungen den alleinigen Zweck haben müssen, eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts zu ermöglichen; 1.3 die Voraussetzung, dass diese Handlungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben dürfen, erfüllen, sofern zum einen die Vornahme dieser Handlungen nicht die Erzielung eines zusätzlichen, über den aus der rechtmäßigen Nutzung des geschützten Werks gezogenen Gewinn hinausgehenden Gewinns ermöglicht und zum anderen die vorübergehenden Vervielfälti- gungshandlungen zu keiner Änderung dieses Werks führen. 2. Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29 ist dahin auszulegen, dass im Lauf eines sog. „Datenerfassungsverfahrens" vorgenommene vorübergehende Vervielfältigungshandlungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Voraussetzung, dass die Vervielfältigungshandlungen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen dürfen, genügen, wenn sie alle in Art. 5 Abs. 1 dieser RL genannten Voraussetzungen erfüllen.
机译:1.欧洲议会和欧盟理事会第2001/29 / EC号指令第5条第1款2001年5月22日,关于信息社会中版权和相关权某些方面的统一,应解释为意味着临时的重复行为,例如所谓的“数据收集程序”中所涉及的1.1,必须是此类行为必不可少且必不可少的即使他们启动并完成了该过程并且涉及人员,也必须是技术过程的一部分; 1.2满足以下要求:复制行为必须具有能够合法使用受保护作品或物体的唯一目的; 1.3满足以下条件:这些行为一定不能具有独立的经济意义,一方面,如果这些行为的执行不会导致实现除受保护者的合法使用以外的其他行为利润超过了工厂的利润,另一方面,暂时的复制行为并没有导致这项工作的任何改变。 2.第2001/29号指令第5条第5款应解释为是指在所谓的“数据收集程序”过程中进行的临时复制行为,例如主要程序中的复制行为,但前提是复制行为不会损害作品的正常开发和使用。如果满足本指令第5条第(1)款的所有要求,则可能不会不适当地侵犯权利人的合法权益。

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    《Multimedia und Recht》 |2013年第1期|45-49|共5页
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