Nachdem sich der BGH vor der neuerlichen Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit des Maßstabs der „kleinen Münze" auf Gebrauchskunst in seiner Entscheidung „Seilzirkus" (U.v. 12.5.2011 -IZR 53/10) noch drücken konnte, kam es in der Entscheidung „Geburtstagszug" (U. v. 13.11.2013-IZR 143/12 = MMR 2014, 333 m. Anm. Hoeren) zum Schwur: Auf Grund des gewandelten GeschmacksmusterVDesignrechts sah sich der BGH zu einer glatten Kehrtwendung veranlasst und gab unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung bekannt, dass Gebrauchskunst und zweckfreie Kunst nicht (mehr) mit zweierlei Maß zu messen sind, dass also an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genüge daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen" Leistung zu sprechen. Hingegen sei nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen.
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