1. Durch § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG wurde die schon zuvor geltende Rechtslage zur Geltung deutscher Vorschriften für den Apothekenabgabepreis auch für verschrei-bungspflichtige in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Medikamente lediglich zusätzlich klargestellt. 2. Die für den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr kann auch ohne Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung dann wegfallen, wenn der Verstoß unter Geltung einer zweifelhaften Rechtslage erfolgt ist, diese Zweifel aber durch eine Gesetzesänderung beseitigt sind und außer Frage steht, dass das beanstandete Verhalten verboten ist.
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