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EuGH: Leerkassettenvergütung für nach Österreich geliefertes Trägermaterial

机译:ECJ:空盒式磁带偿还了运往奥地利的运输材料

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摘要

1. Art. 5Abs. 2 lit. b der RL2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats, nach der eine Abgabe für Privatkopien unterschiedslos beim ersten gewerbsmäßigen und entgeltlichen Inverkehrbringen von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial in seinem Hoheitsgebiet angewandt wird und die zugleich einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Abgaben vorsieht, falls die Endnutzung des Trägermaterials nicht von dem in dieser Vorschrift geregelten Fall erfasst wird, nicht entgegensteht, wenn, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jeder nationalen Regelung und der durch die RL vorgegebenen Grenzen zu prüfen hat, praktische Schwierigkeiten eine solche Regelung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs rechtfertigen und wenn der Rückerstattungsanspruch wirksam ist und keine übermäßige Erschwernis bei der Erstattung der gezahlten Abgabe mit sich bringt. 2. Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er im Rahmen einer Regelung zur Finanzierung des in dieser Vorschrift vorgesehenen gerechten Ausgleichs durch eine Abgabe für Privatkopien zulasten von Personen, die zur Vervielfältigung geeignetes Trägermaterial im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats als Erste gewerbsmäßig und entgeltlich in Ver- kehr bringen, diesen Mitgliedstaat nicht daran hindert, eine widerlegbare Vermutung für den privaten Gebrauch dieses Trägermaterials im Fall seines Inverkehrbringens an natürliche Personen aufzustellen, sofern praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung des fraglichen Trägermaterials die Aufstellung einer solchen Vermutung rechtfertigen und soweit die vorgesehene Vermutung nicht dazu führt, dass die Abgabe für Privatkopien in Fällen auferlegt wird, in denen der Endnutzer des Trägermaterials offenkundig nicht von dem in dieser Vorschrift geregelten Fall erfasst wird. 3. Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29 ist dahin auszulegen, dass dem in dieser Vorschrift geregelten Anspruch auf einen gerechten Ausgleich oder der zur Finanzierung dieses Ausgleichs bestimmten Abgabe für Privatkopien nicht entgegenstehen kann, dass die Hälfte des Erlöses dieses Ausgleichs oder dieser Abgabe nicht unmittelbar an die Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, sondern an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen, sofern diese sozialen und kulturellen Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten zugutekommen und die Funktionsmodalitäten dieser Einrichtungen nicht diskriminierend sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. 4. Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29 ist dahin auszulegen, dass der von einem Mitgliedstaat aufgestellten Pflicht, beim gewerbsmäßigen und entgeltlichen Inverkehrbringen von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial eine Abgabe für Privatkopien zu entrichten, die zur Finanzierung des in dieser Vorschrift geregelten gerechten Ausgleichs bestimmt ist, nicht entgegenstehen kann, dass eine entsprechende Abgabe bereits in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist.
机译:1.第5Ab条。 2点欧洲议会和理事会RL2001 / 29 / EG的b版本。 2001年2月2日关于信息社会中版权和相关权的某些方面的协调应被解释为适用成员国的法规,根据该法规,当在适合复制的材料的领土上首次进行商业和商业复制时,不加区别地施加私人复制费。并且,如果转介法院考虑到每个国家法规和RL的特殊情况,则该条款同时规定了退还已支付税款的权利,如果该承运人材料的最终用途不属于本条款所规定的情况已经确定了限额,实际困难证明了这种为公平赔偿提供资金的计划的合理性,并且如果索偿要求是有效的,并且在偿还已付税款方面没有太大困难带来了。 2.点燃第5条第2款。第2001/29号指令b的含义应解释为,在通过私人复制费为本条规定的公平赔偿提供资金的法规框架内,应由首先在有关成员国领土内以适当方式使用合适的承运人材料进行商业化和付款的人负担贩运并不能阻止该会员国在自然人进入市场时对私人使用该支持作出可推翻的推定,条件是在确定有关使用该支持的私人目的方面的实际困难证明作出这种推定和在预期的推定不会导致在载体材料的最终用户显然不在本条规定的情况下的情况下,征收私人复制费。 3.点燃第5条第2款。第2001/29号指令b的解释方式应是,本补偿或收益的一半收益未直接支付给受益人,因此不能排除本条款中规定的公平补偿权或私人复制权支付,但要向其有利的社会和文化机构提供,前提是这些社会和文化机构实际上使受益人受益,并且这些机构的功能方式不具有歧视性,这是由推荐法院进行审查的。 4.点燃第5条第2款。对第2001/29号指令b的解释应与成员国对向适合复制的媒体市场上的商业和商业出售征收私人复制费的义务不冲突,该义务旨在为本条款规定的公平补偿提供资金。可能是另一个成员国已经缴纳了相应的税款。

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