1. Steht einem Arbeitnehmer neben dem arbeitsvertraglich vereinbarten Telearbeitsplatz auch ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung, so ist der häusliche Telearbeitsplatz steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. 2. Dies gilt auch bei einer alleinerziehenden Mutter. Dass die alleinerziehende Mutter ihren dienstlichen Arbeitsplatz wegen der Kinderbetreuung nicht nutzen kann, ist steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich.
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