1. Hatte das Urteil dem Unterlassungsschuldner vorgeworfen, keinerlei Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum seiner Internetseite gemacht zu haben, so ist ein späteres Versäumnis, die auf Grund einer Sitzänderung eingetretene Änderung der zuständigen Aufsichtsbehörde zu vermerken, keine kerngleiche Verletzungsform. Zweifel bei einer erweiternden Auslegung gehen zu Lasten des Titelinhabers. 2. Will der Gläubiger über das Fehlen jeder Angabe der Aufsichtsbehörde hinaus auch die unrichtige Angabe der zuständigen Behörde erfasst sehen, steht es ihm frei zu formulieren „Die Aufsichtsbehörde, die die aus der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO resultierenden Verpflichtungen überwacht".
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