Das Pariser Berufungsgericht Cour d'ap-pel de Paris hat (U. v. 15.3.2016 - no. 040/2016) entschieden, dass Internet Access-Provider (IAP) und Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet sind, die Kosten für die Sperrung von Internetzugängen bzw. das Entfernen von Links aus Ergebnislisten selbst zu tragen, soweit sie hierzu auf Grund von Urheberrechtsverletzungen Dritter durch die Rechteinhaber aufgefordert werden.
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