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BGH: Kein Beweisverwer-tungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing

机译:BGH:在提供文件共享信息时,不禁止使用证据

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摘要

Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat (U. v. 13.7.2017 - I ZR 193/16; MMR wird die Entscheidung nach Vorlage der Gründe veröffentlichen) festgestellt, dass für Auskünfte des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person kein Beweisverwertungsverbot besteht. Die Auskunft erfolge nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten, sondern von Bestandsdaten. Die Kl. macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Computerspiel zu sein. Dieses Spiel sei über den Internetan-schluss der Bekl. in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden. Die Bekl. unterhält einen von X angebotenen, über das Telefonnetz der DTAG betriebenen Festnetzanschluss. Die Kl. hat von der DTAG die Auskunft erhalten, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war und dass diese Benutzerkennung dem Endkundenanbieter X zugeteilt war. Von der am Verfahren nicht beteiligten X hat die Kl. sodann Auskunft über Namen und Anschrift der Bekl. erhalten. Die Kl. begehrt von der Bekl. die Zahlung von Abmahnkosten, Ermittlungskosten und Schadensersatz.
机译:BGH的I.参议院负责版权法(U. v。13.7.2017-I ZR 193/16; MMR将在提交理由后发布决定),已确定从最终客户提供商处获得有关用户ID名称和地址的信息禁止指定人员使用证据。该信息不使用流量数据,而是库存数据。索赔人声称是计算机游戏使用和开发专有权的所有者。该游戏是通过被告的互联网连接以交换方式提供的。被告维持由X提供的并通过DTAG电话网络进行操作的座机连接。客户端从DTAG接收到有关在有关期间内哪个用户ID被分配给IP地址以及该用户ID被分配给最终客户提供商X的信息。然后,索赔人从X那里获得了与被告人有关的姓名和地址的信息,而X人没有参与诉讼。索赔人要求被告支付警告费,调查费和损害赔偿。

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    《Multimedia und Recht》 |2017年第9期|QT004-QT004|共1页
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