Verneint im einstweiligen Verfügungsverfahren der Antragsteller eine gerichtliche Nachfrage, ob auf die Abmahnung des Antragsgegners eine Reaktion erfolgt sei, wahrheitswidrig und vereitelt damit die Beteiligung des Antragsgegners an der Entscheidungsfindung, liegt ein Fall rechtsmissbräuchlicher Titelerschleichung vor. In diesem Fall kann die erlassene Beschlussverfügung keinen Bestand haben.
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