Ein Anbieter von TK-Dienstleistungen handelt gem. § 4 Nr. 4 UWG unlauter, wenn er zu seinen Gunsten von Kunden eines Wettbewerbers erteilte, vor Ausf(u)hrung widerrufene Portierungsauftr(a)ge in Kenntnis des Widerrufs erneut systematisch und planm(a)ßig dem Wettbewerber zuleitet, sodass der unzutreffende Eindruck entsteht, die Kunden h(a)tten sich zum wiederholten Male zu seinen Gunsten entschieden.
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