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【24h】

Zur Übertragung der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht auf einen sondergesetzlichen Wasserverband - zugleich eine Anmerkung zum Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8.12.2006 (- 15 K 357/05 -)

机译:关于将市政废水处理义务转移给特殊的法定水协会-同时评论2006年12月8日盖尔森基兴行政法院的判决(-15 K 357/05-)

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摘要

Spätestens seit der 6. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz im Jahr 1996 ist dem Publikum bekannt, dass die privaten Ver- und Entsorger ihr Interesse auch auf den Bereich der öffentlichen Abwasserbeseitigung richten. Auf Drängen der F.D.P. wurde seinerzeit durch Einfügung des Absatzes 2 a in § 18 a WHG eine privatrechtliche Organisationsoption für die kommunale Abwasserbeseitigung in das Bundeswasserwirtschaftsrecht aufgenommen: »Die Länder können regeln, unter welchen Voraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten ganz oder teilweise befristet und widerruflich übertragen kann. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, dass 1. der Dritte fachkundig und zuverlässig sein muss, 2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten sicherzustellen ist, 3. der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen.«
机译:自最迟于1996年对《水资源法》进行第六次修订以来,公众已经知道私人供应商和处置公司也对公共废水处理领域感兴趣。在F.D.P.的敦促下当时,通过在WHG§18 a中插入第2 a款,将用于市政废水处理的私法组织选择纳入了联邦水管理法中:»联邦州可以规范公共机构将其废水处理义务全部或部分限制于第三方的条件可以传播。这些先决条件尤其包括:1.第三方必须是有能力且可靠的; 2.必须确保履行转让的义务; 3.任何凌驾的公共利益都不得与转让发生冲突。

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