§ 89 Abs 2 GBG ist eine besondere Verbesserungsvorschrift. Für einen nach dieser Bestimmung erteilten Vorlageauftrag (hier: beglaubigte Übersetzung) ist zwar § 82a Abs 4 GBG nicht unmittelbar anwendbar; allerdings gilt für das Außerstreitverfahren allgemein und daher zufolge § 75 Abs 2 GBG auch im Fall des § 89 Abs 2 GBG der Grundsatz, dass ein Verbesserungsauftrag, weil daraus noch keine unmittelbaren Nachteile für die beauftragte Partei resultieren, von dieser nicht gesondert, sondern erst mit der antragsabweisenden Sachentscheidung angefochten werden kann.
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