Die zulässige Berufung ist begründet. Das VG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.rnAls Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Einschreiten gegen die Beigeladenen zu 1) und 2) kommt allein § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Betracht. Danach hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass u.a. bei Errichtung, Nutzung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
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