1. Die Beschwerdefrist des § 117 Abs. 1 GWB wird nicht dadurch in Lauf gesetzt, dass die VK eine Beschlussabschrift "vorab" per Telefax übersendet, wenn für den Empf?nger zu erkennen ist, dass die übermittlung per Telefax nur zur Information und nicht zum Zwecke der Zustellung erfolgt.
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