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Sondergebietsfestsetzungen in Fremdenverkehrsgebieten, Anforderungen an örtliche Bauvorschriften

机译:旅游区的特殊区域确定,当地建筑法规的要求

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摘要

1. In einem Sondergebiet Kurgebiet/Gebiet für Fremdenbeherbergung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO kann die Gemeinde Ferienwohnungen und Dauerwohnungen als Regelnutzungen nebeneinander zulassen. § 10 BauNVO steht dem nicht entgegen (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12, juris Rn. 12 = BVerwGE 147, 138 = NVwZ 2014, 72 = ZfBR 2014, 72). 2. Die Gemeinden sind bei dem Vorliegen städtebaulicher Gründe befugt, die in einem Sondergebiet zulässige Wohnnutzung auf eine Dauerwohnnutzung durch Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde haben, zu beschränken. Ein so formulierter Ausschluss von Zweitwohnungen ist hinreichend bestimmt. 3. Der Begriff der Wohnung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist nicht in Anlehnung an §§ 3, 4 BauNVO, sondern eigenständig nach dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu bestimmen; er umfasst auch Ferienwohnungen. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ermöglicht es der Gemeinde daher, die Zahl der Ferienwohnungen in Gebäuden, die ganz bzw. überwiegend mit Ferienwohnungen und/ oder Wohnungen i. S. von §§ 3, 4 BauNVO belegt ist, festzusetzen. 4. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist insbesondere zu dem Zweck zulässig, den gegenwärtigen Wohnungsbestand festzuschreiben, wenn für die Festschreibung städtebauliche Gründe vorliegen. Die Festsetzung ist auch ergänzend zu Satzungen nach den §§ 22, 172 BauGB möglich; ein Spezialitätsverhältnis besteht weder in die eine noch in die andere Richtung. 5. Die Festschreibung der zulässigen Farbtöne der Außenwände und Dächer anhand des Farbregisters RAL 840 HR in einer örtlichen Bauvorschrift ist hinreichend bestimmt Aufgrund der Oberflächenstruktur der Baumaterialien kann allerdings keine Identität der Dach bzw. Außenwandfarbe mit einer RAL Farbkarte, sondern darf lediglich eine Entsprechung verlangt werden. 6. § 56 Abs. 1 NBauO 2003 (§ 84 Abs. 3 NBauO 2012) verlangt, dass sich eine örtliche Bauvorschrift auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets beziehen muss; diese Regelung betrifft den formellen Geltungsbereich der Satzung. 7. Verwendet eine Gemeinde (nahezu) gleichlautende gestalterische Vorgaben für weite Teile ihres Gebiets, bedarf es einer besonders eingehenden Prüfung, ob mit der örtlichen Bauvorschrift ein legitimes Ziel der positiven Baupflege verfolgt wird und ob das Gestaltungskonzept den erforderlichen örtlichen Bezug aufweist. 8. Das Gestaltungskonzept muss sich nicht zwangsläufig aus der örtlichen Bauvorschrift selbst ergeben. Ähnlich wie dies § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB für die Bauleitplanung vorsieht, ist die Inbezugnahme einer von der Gemeinde anderweitig beschlossenen Gestaltungsplanung zulässig und ausreichend, wenn sich dieser die Cestaltungsidee der Gemeinde für das in Rede stehende Gebiet hinreichend zuverlässig entnehmen lässt.
机译:1.在按照BauNVO第11条第(2)款第2款规定的特殊区域温泉区/用于游客住宿的区域中,市政府可以将假日公寓和永久公寓作为标准用途并排使用。 §10 BauNVO与此不冲突(对BVerwG的界定,2013年1月1日的判决-4 CN 7.12,juris Rn.12 = BVerwGE 147,138 = NVwZ 2014,72 = ZfBR 2014,72)。 2.在有城市规划原因的地方,市政当局有权将主要地区居住在该市的人员限制在特殊地区允许的居住空间用于永久居住。充分确定第二居所的这种排除。 3.§9 BauGB第9款第1款规定的公寓期限,不是根据BauNVO§§3,4来确定,而应根据法规的含义和目的以及其起源的历史来独立确定;它还包括度假公寓。因此,BauGB第9条第(1)款第6款使市政当局能够增加完全或主要与度假公寓和/或公寓i相关的建筑物中的度假公寓数量。 §§3,4的S.建立了BauNVO。 4.根据第9段第1款第6款BauGB的决定是允许的,尤其是在出于城市规划原因而建立房屋的情况下。除了根据§§22,172 BauGB制定法规外,还可以进行确定;在任何一个方向上都没有专业关系。 5.充分确定了根据当地建筑法规建立的RAL 840 HR颜色寄存器所允许的外墙和屋顶色度,但是由于建筑材料的表面结构,无法要求使用RAL色卡来标识屋顶或外墙颜色,只能使用相同的颜色。 6. NBauO 2003第56(1)条(NBauO 2012第84(3)条)要求当地建筑法规必须提及市政区域的某些部分;该法规涉及法规的正式范围。 7.如果市政当局在其大部分地区使用(几乎)相同的设计规范,则需要进行特别彻底的检查,以确定当地建筑法规是否正在追求积极的建筑物维护的合法目标,以及设计概念是否具有必要的本地参考。 8.设计概念不一定必须来自当地建筑法规本身。类似于BauGB的第1节第6款第11段中有关土地使用的规划,如果可以以足够的可靠性得出有关区域的市政设计理念,则可以参考已经由市政当局批准的设计计划。

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