1. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet, dass die Gemeinde sich bei ihren Festsetzungen im Bebauungsplan im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten Planungsziele konsistent verhält. 2. Das ist nicht der Fall, wenn die Differenzierung zwischen zulässigen und ausgeschlossenen Nutzungsarten in einem Gewerbegebiet gemessen am Planungsziel widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist, so dass der Ausschluss bestimmter gewerblicher Nutzungen kein schlüssiges Plankonzept erkennen lässt.
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