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【24h】

Altrechtliche Pläne und Vorschriften; Bauverbot; Überleitung „als Bebauungsplan'; schwere Mängel im Abwägungsergebnis; Eigentümerinteressen; rechtfertigende städtebauliche Gründe;Tatsachenermittlung; Beweislast; non liquet; Überleitungsrecht

机译:具有法律约束力的计划和法规;建筑禁令; “作为发展计划”的和解;称量结果中的严重缺陷;所有者的利益;为城市规划理由辩护;事实评估;举证责任;非流动性;和解权

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摘要

1. Voraussetzung der Fortgeltung altrechtlicher Vorschriften und Pläne nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 „als Bebauungspläne" war, dass deren Inhalt als Abwägungsergebnis nach dem BBauG durch Bebauungsplan hätte geschaffen werden können. Daran fehlt es, wenn der Inhalt des Plans oder der Vorschrift als Interessenausgleich „zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis" steht (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67). 2. Die Übergangsvorschrift in § 244 Abs. 2 BauGB 1986, die bestimmte, dass Mängel in der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1.Juli 1987 geltend gemacht worden sind, ist auf altrechtliche Vorschriften und Pläne, die vor dem 29. Juni 1961 festgestellt, aber nicht übergeleitet worden sind, nicht anwendbar.
机译:1.根据§173第3段第1句BBauG 1960“作为开发计划”,旧法律法规和计划继续有效的前提是,由于BBauG,其内容可能是由开发计划创建的。作为利益平衡的准备金是“与个别问题的客观权重不成比例的”(BVerwG的确认,1972年10月20日的判决-4 C 14.71-BVerwGE 41,67)。 2. 1986年BauGB第244(2)节中的过渡性条款规定,如果1987年7月1日之后的7年内未主张平衡方面的缺陷,则该缺陷可以忽略不计,其依据是旧的法律条款和计划,在1961年6月29日之前找到,但未转让,不适用。

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