1.Eine nach natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Erschließungsanlage kann im Einzelfall in erschließungsbeitrags-rechtlich unterschiedlich zu behandelnde Einzelanlagen zerfallen, wenn sie nur auf einer Teilstrecke im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauCB zum Anbau bestimmt ist (im Anschluss an BVerwC, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -BVerwGE 102, 294 ff.). Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen die angrenzenden Grundstücke zwar bebaubar sind, die Erschließungsanlage aber nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht das hergibt, was für die zulässige bauliche Nutzung an Erschließung erforderlich ist.
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