Liegt ein Privatgrundstück in dem Flugbeschränkungsgebiet um einen bestandsgeschützten Schießplatz der Bundeswehr, ist diese nicht verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um ihre Aktivitäten und baulichen Anlagen zur Erprobung von Militärtechnik so auf dem Platz zu verlegen, dass Tiefflüge vermieden werden, die einer uneingeschränkten Nutzung des Privatgrundstücks für Vorhaben der Windenergiegewinnung entgegenstehen.
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