Vergleichbarkeit von Referenzobjekten gem. § 75 Abs. 5 S. 3 VgV - Ein 'zahnloser Tiger'? (Anmerkung zum Beschluss der VK Schleswig-Holstein v. 02.03.2018 - VK-SH 02/18)
Schon im Geltungsbereich der VOF war anerkannt, dass ein öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieursleistungen „vergleichbare" Referenzen fordern kann. Mit Einführung von § 75 Abs. 5 5. 3 VgV schien es, dass der Gesetzgeber dem Wettbewerbsgedanken bei der Forderung von Referenzen mehr Raum verschaffen wollte. Offensichtlich ein Irrglaube, wie anhand einer der Entscheidung der VK Schleswig-Holstein vom 02.03.2018 erkennbar.
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