Über Sachbezüge bei Kraftfahrzeugen – ob elektrischoder mit fossilen Brennstoffen betrieben –wird viel geschrieben. Aber auch „Dienstwohnungen“können ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnissein und damit einen Sachbezug auslösen.Beim Sachbezug für eine verbilligte oder kostenloszur Verfügung gestellte Wohnung unterscheidetman zwischen einer Dienstwohnung und einer arbeitsplatznahenUnterkunft und einer Schlafstelle.Einfache Unterkünfte wie Schlafstellen oder Burschenzimmerfallen nicht unter den Begriff Wohnungund lösen daher gar keinen Sachbezug aus, sofern diese Unterkunft nichtder Mittelpunkt des Lebensinteresses (quasi Hauptwohnsitz) ist.Von einer arbeitsplatznahen Unterkunft spricht man dann, wenn das Interesseder Wohnung eher in der Sphäre des Dienstgebers gelegen ist als in der desDienstnehmers. Folgende Parameter sind ausschlaggebend, dass es sich umeine arbeitsplatznahe Unterkunft handelt: Die Größe des Wohnraumes darf40 m² nicht überschreiten und die Dienstwohnung darf nicht Mittelpunkt desLebensinteresses sein (der Gesetzgeber definiert den Mittelpunkt dermaßen,dass dieser Wohnsitz regelmäßig verwendet wird, um das dringende Wohnbedürfnisdes Dienstnehmers zu befriedigen). Außerdem muss die Wohnung inder Nähe des Arbeitsplatzes sein. Abzustellen ist hier auf eine Erreichbarkeitinnerhalb von 15 Minuten unabhängig von der Art des Verkehrsmittels. DerVollständigkeit halber sei erwähnt, dass die rasche Erreichbarkeit des Arbeitsplatzesnicht notwendigerweise durch die Natur des Dienstverhältnisses bestimmtsein muss. Das bedeutet, dass eine arbeitsnahe Unterkunft auch danneine solche bleibt, wenn die Arbeit eine solche gar nicht verlangen würde.Für arbeitsplatznahe Unterkünfte gibt es eine Begünstigungsregel: Bis 30 m²Wohnfläche gibt es keinen Sachbezug. Zwischen 30 und 40 m² Wohnflächegibt es je nach Befristung Abschläge vom Richtwert laut Sachbezugsverordnung.Über 40 m² sind keine Abschläge möglich, es handelt sich um eineDienstwohnung. Die Sachbezugswerte sind von Bundesland zu Bundeslandverschieden und betragen zwischen € 5,00 und € 8,60 pro m² und Monat. Genaueresfindet sich in der Sachbezugsverordnung.
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