Nach Feststellung einer schweren Marktstörung kann die Kommission nach den Verfahren der Richtlinie 96/75/EG die »Alt-für-neu-Ftegelung« für einen begrenzten Zeitraum wieder in Kraft setzen. Wer dann ein neues Schiff bauen oder einführen will, muss - im einzelnen festzulegende - Bedingungen erfüllen. Er muss entweder vorhandene Schiffsraumtonnage nach einem von der Kommission festzulegenden Verhältnis abwracken (z.B. 3000Tonnen neu bauen und dafür 1500Tonnen abwracken) oder entsprechend einen Sonderbeitrag (die sog. Poenale) zahlen oder beides mit einander kombinieren. Die abzuwrackende Tonnage muss man nicht haben, man kann sie von abwrackwilligen Unternehmern kaufen. Es geht also bei jedem Neubau Kapazität aus dem Markt oder der Reservefonds wird weiter aufgefüllt.
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