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Anscheinsbeweis und Haftung im Schubvertrag

机译:推销合同中的证据和责任

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摘要

Gegenüber einem Eigentümer eines durch Verschulden der Besatzung des schiebenden Schiffes beschädigten geschobenen Schiffes kann der Schiffseigner des schiebenden Schiffes sich nicht auf vertragsrechtliche Haftungsausschlüsse berufen, wenn der geschädigte Eigentümer nicht Partei des Schubvertrages ist. Die Tatsache, dass ein Schubboot ein vorgespanntes Schiff (Neubaukasko) auf eine in Schiffahrtskreisen bekannte Untiefe geschoben und dabei beschädigt hat, begründet einen Anscheinsbeweis für ein nautisches Verschulden zulasten des Schiffsführers (und damit des Schiffseigners) des schiebenden Schiffes. Der Anscheinsbeweis ist nicht widerlegt, wenn diese beweisfällig bleiben für die Behauptung, Ursache für das Havarieereignis seien zum Unfallzeitpunkt plötzlich auftretende, starke Winde gewesen. Das Rheinschiffahrtsgericht ist zuständig für deliktische Ansprüche aus einem Schiffsunfall, bei dem ein Schubschiff ein vorgespanntes Neubaukasko auf felsigen Grund geschoben und dabei beschädigt hat. Für das Havarieereignis gilt zwischen der geschädigten niederländischen Partei und dem deutschen Schädiger das deutsche Deliktsrecht (jus loci).
机译:如果受损害的船东不是推船合同的当事方,则因推船船员的过失而损坏的推船的船东无权依靠合同责任排除。推船将预张紧的船(新船体)推到船上已知的较浅深度,从而对其造成损坏的事实提供了航海缺陷的初步证据,这不利于推船的船长(进而是船主)。如果对于事故原因是在事故发生时突然发生强风的说法仍然可以证明,则表面证据没有被驳斥。莱茵航运法院负责因船舶事故而提出的侵权索赔,在该事故中,一艘推船将一艘预张紧的新船壳推到了岩石地面上,并在此过程中将其损坏。德国侵权法(jus loci)适用于受伤的荷兰政党与德国受害者之间的事故。

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    《Binnenschiffahrt》 |2015年第9期|72-73|共2页
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