Im Rahmen des Sonderabfallaufkommens ist die Entsorgung von Altölen besonders zu betrachten. Die Entsorgung von Altölen richtete sich bis zum Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes grundsätzlich nach den im Abfallgesetz und insbesondere in der Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 festgelegten Anforderungen. Danach enthält der Begriff „Altöl" gebrauchte halb-flüssige oder flüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischen Ölen bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen oder Öl-/Wasser-Gemische. Zu diesen Sonderabfallgemischen zählen auch MARPOL-Wässer aus der Schifffahrt (MARPOL I) sowie Abwässer aus der Tankreinigung.
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