In der März-Ausgabe haben wir den ersten Teil eines längeren Artikels „Zur Altersversorgung im Beitrittsgebiet" veröffentlicht. Die Fortsetzung in diesem Heft beschäftigt sich mit den neu festgelegten Versorgungsbezügen auf der Grundlage des § 55 BeamtVG mit Erreichung des gesetzlichen Rentenalters.rnMit dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters werden die Versorgungsbezüge auf der Grundlage des § 55 BeamtVG neu festgelegt. Gegenüber der Berechnung der bisherigen Versorgungsbezüge entfällt jetzt der § 14a BeamtVG und es kommt für alle Beamten, die mit den erdienten Jahren nicht die Mindestversorgung erreichen, zu erheblichen finanziellen Einbußen. Diese sind für die „Erstgeborenen" Beträge in dreistelliger Höhe.rnDen Grund hierfür zeigen wir nachfolgend auf.rnZuerst wird ein Ruhensbetrag errechnet, der sich aus der Differenz von Mindestversorgung plus Rente minus der berechneten Höchstgrenze der Beamtenversorgung (75% der Amtsbezüge) errechnet.
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