Für internetf?hige PCs sind Rundfunkgebühren zu zahlen. Für die Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag kommt es allein auf den Besitz der Ger?te an. Unerheblich ist es, dass der Inhaber des Ger?ts tats?chlich gar keine Radiobeziehungsweise Fernsehsendungen mit dem Ger?t empfangen kann beziehungsweise gar nicht mit dem Internet verbunden ist. Nach Auffassung der Richter ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar.
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