Mit Beschluss vom 24.07.2012 (Az.: 20 CS 12.841) hat der BayVGH die Beschwerde eines gewerblichen Sammlers gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Antragstellerin hatte eine Schrott- und Metallsammlung angekündigt, in deren Rahmen auch landwirtschaftliche Maschinen und verschiedene Elektrogeräte eingesammelt werden sollten. Gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagung dieser Sammlung durch das Landratsamt wendete sich der gewerbliche Sammler und unterlag im einstweiligen Rechtschutzverfahren auch in 2. Instanz, da der Senat nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Bescheid der Beklagten voraussichtlich rechtmäßig und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten beeinträchtigt sei.
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