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【24h】

Auslegungsgrundsätze des Bundeskartellamtes für das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis

机译:联邦卡特尔办公室关于禁止以低于成本价出售的解释原则

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摘要

Mit der Bekanntmachung Nr. 147/2000 vom 12. Oktober 2000 hat das Bundeskartellamt die nachfolgenden Grundsätze für die Anwendung des § 20 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorgegeben und damit das erst Anfang 1999 in Kraft getretene Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis konkretisiert. Die betreffende Vorschrift bezweckt den Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen vor unbilligen Behinderungspraktiken marktstarker Konkurrenten. Wie sich im Zuge des Tankstellenpreiskriegs im vergangenen Jahr allerdings herausgestellt hat, ist der angestrebte Mittelstandsschutz damit in der Mineralölwirtschaft nicht zu erreichen. Andererseits: Wettbewerb ohne Wettbewerber gibt es nicht, und wenn das deutsche Kartellrecht in seiner derzeitigen Ausprägung nicht ausreicht, um die Erhaltung des Wettbewerbs im Wege eines vorbeugenden Wettbewerberschutzes zu gewährleisten, dann sollte es vom Gesetzgeber entsprechend abgeändert werden - und zwar möglichst rasch.
机译:在2000年10月12日第147/2000号通知中,Bundeskartellamt规定了以下原则,以适用《禁止竞争法》(GWB)第20(4)条第2句,因此,仅在1999年初生效的销售禁令在成本价下指定。该法规的目的是保护中小企业免受强大竞争对手的不公平残疾行为的侵害。但是,由于去年加油站价格战期间的事实证明,石油行业无法实现对中小企业的理想保护。另一方面:没有竞争者就没有竞争,如果德国反托拉斯法目前的形式不足以确保通过预防性竞争保护来保持竞争,那么立法者应相应地对其进行修改-尽快。

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