Die Corona-Pandemie hat den Arbeitsmarkt mit voller Wucht getroffen. Millionen von Arbeitnehmern sind in Kurzarbeit, andere haben ihren Job bereits verloren: Im Mai stieg die Arbeitslosenquote in Deutschland auf 6,1 Prozent, die Zahl der als arbeitslos gemeldeten Personen stieg gegenüber dem Vormonat um mehr als 169.000 an. Im Vergleich zum Mai vergangenen Jahres nahm die Zahl der Arbeitslosen sogar um 577.000 zu. Und weitere Stellenstreichungen werden folgen, davon sind die Experten überzeugt. Den Arbeitsplatz durch eine Kündigung zu verlieren, ist bitter. Manche Arbeitnehmer erhalten immerhin eine Abfindung. Doch einen grundsätzlichen Anspruch darauf gibt es nicht: „Grundsätzlich haben Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung", sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh. Dennoch kann es unter bestimmten Voraussetzungen sein, dass Betroffenen eine Abfindung zusteht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Entsprechendes in einem mit dem Betriebsrat ausgehandelten Sozialplan oder in einem Tarifvertrag verankert ist. Mitunter bietet der Arbeitgeber auch von sich aus eine Abfindung an, um eine Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden. Denn Arbeitgeber laufen vor allem bei langwierigen Verfahren Gefahr, bei einem Sieg des Arbeitnehmers dessen Lohn für die Zeit, in der er kündigungsbedingt nicht gearbeitet hat, nachzahlen zu müssen.
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