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Vorauszahlungen anpassen

机译:调整预付款

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摘要

Am 19. März 2020 ergingen gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen. Sie wollten damit die Auswirkungen des Coronavirus auf die Liquidität der Unternehmen berücksichtigen. Danach gilt nun bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags hinsichtlich der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) Folgendes: Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum veranlassen, dass die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen der neuen Situation angepasst werden. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR).
机译:2020年3月19日,与贸易税的最高财政当局相同的宣布。他们想考虑冠状病毒对公司流动性的影响。此后,贸易税衡量金额的确定应对预付款有效(第19(3)条3 Tribest):根据第19段第3章。3句子3 Gewozg,税务局也可以启动对当前调查期的商业收入的改变条件的了解,调整了新情况的贸易税额支付。这尤其适用于税务办公室适应所得税和公司税收支付的案件(R 19.2(1)句子5 Gestsr)。

著录项

  • 来源
    《kfz-Betrieb》 |2020年第15期|31-31|共1页
  • 作者

    JÖRG PASSAU;

  • 作者单位
  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
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