Am 19. März 2020 ergingen gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen. Sie wollten damit die Auswirkungen des Coronavirus auf die Liquidität der Unternehmen berücksichtigen. Danach gilt nun bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags hinsichtlich der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) Folgendes: Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum veranlassen, dass die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen der neuen Situation angepasst werden. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR).
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