Das hatte sich Martin S. wirklich anders vorgestellt: Nach einem unverschuldeten Unfall hatte er aufgrund eines Gutachtens sein Fahrzeug in seinem Autohaus in Zahlung gegeben - und zwar zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert. Dann hat er ein neues Fahrzeug gekauft. Nun teilt ihm die Versicherung mit, dass er sein Unfallfahrzeug über Restwertbörsen zu einem höheren Preis hätte verkaufen können und kürzt deshalb ihre Leistung empfindlich. Die Versicherung des Unfallgegners ist zwar dazu nicht ohne Weiteres berechtigt, aber dennoch ziehen die verschiedenen Assekuranzen in Restwertbörsen ermittelte Preise für Unfallschäden immer wieder heran, um ihre Zahlungen zu kürzen. Denn häufig werden hier für Unfallfahrzeuge deutlich bessere Preise erzielt, als Sachverständige in ihrem eigenen lokalen Markt ermitteln. Grund genug für die Versicherungen, im Zweifel die Unfallfahrzeuge selbst in die einschlägigen Restwertbörsen einzustellen, um die Restwerte nach oben zu treiben.
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