Das Bundeskabinett hat am 1. April dieses Jahres strenge Regelungen zum Fracking auf den Weg gebracht. Das Gesetzespaket sieht Verbote zum Schutz von Trinkwasser, Gesundheit und Natur in bestimmten Regionen sowie generell weitgehende Einschränkungen für Fracking-Maßnahmen in Schiefer-, Ton-, Mergeloder Kohleflözgestein vor. Es enthält zudem ergänzende strengere Regelungen zur konventionellen Erdgas- und Erdölförderung. Daneben sieht der Gesetzentwurf für einige Regionen absolute Verbote von Hierzu zählen Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete, Einzugsgebiete von Talsperren und natürlichen Seen, die der Entnahme von Rohwasser für die öffentliche Wasserversorgung dienen, sowie Einzugsgebiete von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung. Diese können durch landesrechtliche Vorschriften auch auf Einzugsgebiete von Mineralwasservorkommen und von Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Getränken sowie auf Gebiete des Steinkohlebergbaus erstreckt werden. Mit der neuen Regelung soll auch den Risiken Rechnung getragen werden, die mit der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser verbunden sind, das bei Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt. Der Gesetzentwurf des BMUB zum Wasser- und Naturschutzrecht wird ergänzt durch Entwürfe des Bundeswirtschaftsministeriums für ein Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen sowie für eine Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fra-cking-Technologie und bei Tiefbohrungen. Mit der Verordnung werden die Pflichten zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgedehnt und schärfere Regeln zur Bohrlochintegrität, im Hinblick auf die mögliche Verursachung von Erdbeben sowie zur Überwachung bei Erdöl-, Erdgas- und Geothermie-Vorhaben eingeführt. Beim Einsatz von Fracking zur Förderung von Erdöl- und Erdgas und für die Entsorgung von Lagerstättenwasser ist künftig immer eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Damit soll Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung sichergestellt werden. Zudem werden an die Entsorgung von Rückflüssen und Lagerstättenwasser höchste Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt. Mit dem Gesetz zur Bergschadenshaftung wird zudem die Position von Betroffenen von möglichen Bergschäden gestärkt. Bei solchen, die auf Fracking-Maßnah-men, Tiefbohrungen oder Ähnliches zurückzuführen sind, muss künftig nicht mehr der Bürger nachweisen, dass der eingetretene Schaden auf eine Fracking-Aktivität zurückzuführen ist, sondern es greift eine Beweislastumkehr: Das Unternehmen, das die Aktivität ausgeführt hat, muss nachweisen, dass der Schaden nicht durch diese Tätigkeiten entstanden ist.
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