Die gesetzliche Kran-ken-ver-siche-rung (GKV) muss Versicherten keine Arzneimittel zur Raucherentw?hnung bezahlen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Az.: B 1 KR 25/18 R). Die Richter urteilten, die Regelung versto?e nicht gegen das Gleichheitsgebot. Arzneimittel zur Raucherentw?hnung seien verfassungskonform aus dem GKV-Leistungskatalog ausgeschlossen. Das Behandlungsziel k?nne nach Einsch?tzung des Gesetzgebers auch durch nichtmedikament?se Ma?nahmen erreicht werden. Die Kl?gerin, die unter anderem an einer chronisch-obstruktiven Lungenwegserkrankung leidet, ist damit auch in letzter Instanz mit ihrer Klage auf Versorgung mit dem Arzneimittel Nicotinell gescheitert. Sie will nun voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht anrufen. Die Anw?ltin der Kl?gerin hatte argumentiert, der Ausschluss aus dem GKV-Leistungskatalog sei verfassungswidrig und versto?e insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn bei Alkoholsucht oder illegalen Drogen würden Ersatzmedikamente bezahlt. Das BSG hielt den Ausschluss jedoch für gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe Nikotinersatzarzneimittel zul?ssig den Medikamenten zugeordnet, die vorrangig einer Steigerung der Lebensqualit?t dienten. Dass es auch gesundheitliche Gründe geben k?nne, mache die Einordnung nicht unzul?ssig. Zudem gebe es auch Studien, die den Nutzen von Nikotinersatzarzneimitteln anzweifelten. afp/may
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