Off-Label-Use bedeutet, dass ?rzte ein Arzneimittel abweichend von den Indikationen, der altersbezogenen Anwendung oder auch der vorgeschriebenen Menge einsetzen, meist in der Kinderheilkunde und der Onkologie. Im Dezember 2016 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die Grunds?tze eines in der ambulanten Versorgung zul?ssigen Off-Label-Use auch in der station?ren Versorgung gelten und einzuhalten sind, damit das Krankenhaus einen Kostenerstattungsanspruch begründen kann (Az.: B 1 KR 1/16).
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