Auch wenn in einer Region keine Zulassungssperre besteht, rechtfertigt das nicht automatisch die Er?ffnung einer Zweigpraxis. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Internist die Erm?chtigung zum Betrieb einer Zweigpraxis in dem Ort beantragt, in dem er seine Wochenenden verbringt. W?hrend der Woche erfüllt er in einer 200 Kilometer entfernten Stadt in eigener Praxis seinen haus?rztlichen Versorgungsauftrag. In der Zweigpraxis wollte er am Freitagnachmittag und am Samstagvormittag Sprechstunden abhalten. Zulassungs- und Berufungsausschuss lehnten den Antrag des Hausarztes ab. Eine Versorgungsverbesserung k?nne mit der geplanten Zweigpraxis nicht erreicht werden, hie? es zur Begründung. Zumal die Patienten problemlos von den Haus?rzten vor Ort und in der nahe gelegenen Stadt versorgt werden k?nnten. Darüber hinaus müsse ein Hausarzt auch in einer Zweigpraxis den Patienten mehrmals in der Woche zur Verfügung stehen. Ansonsten müssten Patienten, die auch unter der Woche eine ?rztliche Behandlung ben?tigten, einen weiteren Arzt aufsuchen, was unn?tige zus?tzliche Kosten verursache.
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